Pflege- Krankenversicherung:

Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes sind zum 1. Januar 2017 die neuen Pflegegrade 1-5 eingeführt worden, die die Pflegestufen 1-3 ersetzen.
Die neue Einstufung basiert darauf wie selbstständig die Betroffenen ihren Alltag bewältigen können und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen. Damit soll versucht werden vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser zu erfassen.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Wird in der MDK Begutachtung dem Betroffenen eine Punktzahlt von 12,5 bis unter 27 angerechnet, so bekommt der Betroffene den Pflegegrad 1 zugewiesen. Der Betroffene ist laut Einschätzung nur geringfügig in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt.

Folgende Leistungen können nun vom Betroffenen in Anspruch genommen werden:

  • Kostenerstattung von bis zu 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Erreicht der Betroffene bei der MDK Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte so bekommt er den Pflegegrad 2 zugesprochen. Es liegt dann eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Betroffenen vor.

Folgende Leistungen können daraufhin vom Betroffenen in Anspruch genommen werden:

  • Pflegesachleistungen von 724 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege von 316 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 724 Euro pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3:  Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Sofern die Begutachtung eine Punktzahl zwischen 47,5 und unter 70 erzielt, bekommt der Betroffene den Pflegegrad 3 anerkannt. Hier liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Betroffenen vor. Folgende Leistungen können daraufhin vom Betroffenen in Anspruch genommen werden:

  • Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 545 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): 1.363 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entastungsleistungen
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Bei einem Punktwert von 70 bis unter 90 Punkte, bekommt er den Pflegegrad 4 zugesprochen. Es ist hier von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag auszugehen. Der Betroffene hat nun Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegekasse:

  • Pflegesachleistungen: 1.693 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 728 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): 1.693 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5 wird dem Betroffenen zugesprochen, wenn dieser bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. Es liegt eine besondere Anforderung an die pflegerische Versorgung vor. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

Der Betroffene hat Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegeversicherung:

  • Pflegesachleistungen: 2.095 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 901 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): 2.095 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr

Krankenkassenleistungen

Medizinische Behandlungen, die von Ihrem Arzt per Verordnung angeordnet werden, können von unseren qualifizierten Fachkräften übernommen werden, wenn Sie selbst oder Ihre Angehörigen diese Tätigkeiten nicht ausführen können.

Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel:

  • Injektionen
  • Medikamente richten und verabreichen
  • Wundverbände
  • Kompressionsverbände
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Überwachung der Infusion
  • und vieles mehr …

Wir leiten Sie auch gerne an, damit einzelne Tätigkeiten, wie zum Beispiel Insulin-Injektionen vom Patienten oder deren Angehörigen selbstständig ausgeführt werden können.

Voraussetzung für die Übernahme von medizinischer Behandlungspflege durch eine Fachkraft ist eine vom behandelnden Arzt ausgestellte und von der Krankenkasse genehmigte Verordnung.

Wenn Sie keine Bescheinigung über die Befreiung von Zuzahlungen besitzen, beträgt Ihre Zuzahlung 10% der Kosten der erbrachten Leistungen für maximal 28 Tage im Jahr, – hinzukommen 10,00 € je ärztliche Verordnung (rosa Formular). Über die entstehenden privaten Kosten werden Sie im Bewilligungsschreiben von Ihrer Krankenkasse informiert.

Eine Rechnung über den Zuzahlungsbetrag erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

Alternativ überlegen Sie, ob Ihre Zuzahlung bei Verordnungen, Medikamenten und anderen therapeutischen Behandlungen so hoch sind, dass Sie eine Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Pflegeversicherung:

Wer ist pflegeversichert?

Sie sind automatisch dort pflegeversichert, wo Ihr Krankenversicherungsschutz besteht. Nur wer privat krankenversichert ist, muss eine private „Pflege-Pflichtversicherung“ abschließen

Wer ist pflegebedürftig?

Menschen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen nicht in der Lage sind, ohne Hilfen ihren Alltag zu bewältigen. Hierzu gehören Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Wie beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung?

Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie nur nach Antragstellung! Den Antrag fordern Sie von Ihrer Pflegekasse an. Ihre Pflegekasse oder LAGUNE TEAM können Ihnen beim ausfüllen des Antrages helfen.

Die Pflegekasse vermerkt den Tag des Einganges und gibt Ihren Antrag an den Medizinischen Dienst der Pflegekassen (MDK)  weiter. Von dort erhalten Sie einen Termin zur Begutachtung im Haushalt des Pflegebedürftigen. Der Medizinische Dienst der Pflegekassen untersucht den Pflegebedürftigen und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Einstufung erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Durch einen schriftlichen Bescheid der Pflegekasse erhalten Sie Mitteilung über die Höhe der Einstufung. Sind Sie mit der Einstufung nicht einverstanden haben Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzureichen und erneut prüfen zu lassen.

Von der Antragstellung bis zur Erteilung eines Einstufungsbescheides sollten nicht mehr als vier Wochen vergehen. Sollte eine Begutachtung durch den MDK später erfolgen, so erhalten Sie eine Entschädigungszahlung. Selbstverständlich gehen Ihnen für diese Zeit keine Leistungen verloren, da die Einstufung dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung erfolgt.

Welche Leistungsart wähle ich?

Sie können, je nach Ihrer persönlichen Situation, zwischen folgenden Leistungsarten auswählen:

  • Sie wählen die Pflegegeldleistung, wenn Angehörige die Pflege selbst sicherstellen können. Sie bekommen Ihr Pflegegeld in Höhe Ihrer Pflegegrades monatlich ausgezahlt
  • Sie wählen die Pflegesachleistung, da Sie alle Leistungen in Höhe Ihrer Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst erbringen lassen möchten. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab, es wird kein Pflegegeld ausgezahlt
  • Sie wählen eine Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld in der Höhe der doppelten Pflegegeldleistung und bestimmen selbst, in welcher Höhe Sie Sachleistungen von einem Pflegedienst abrufen. Sie bekommen nach Abrechnung des Pflegedienstes mit der Kasse den restlichen Pflegegeldbetrag anteilmäßig von Ihrer Pflegekasse ausgezahlt